Anspruchsvoraussetzungen für eine Elternrente
Nach § 219 Abs 1 ASVG haben bedürftige Eltern des Versicherten Anspruch auf Elternrente von zusammen jährlich 20% der Bemessungsgrundlage für die Dauer ihrer Bedürftigkeit, wenn der Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde und der Versicherte ihren Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat.
*Bedürftigkeit liegt nach RSp dann vor, wenn der Anspruchswerber im Zeitpunkt des Todes weder durch eigenes Vermögen, noch durch eigenes Einkommen oder durch eine zumutbare Beschäftigung im Stande gewesen ist, den notwendigen Unterhalt selbst zu erwerben. Liegen aber die Gesamteinkünfte des Anspruchswerbers über der Hälfte des maßgeblichen Richtsatzbetrages (= gesetzlicher Mindestbetrag), so liegt kein Anspruch auf Elternrente vor.
Sind beide Vorraussetzungen gegeben (Bedürftigkeit der Eltern und Bestreitung des Lebensunterhalts durch den Versicherten) so wird durch den Tod eine wirtschaftliche Notlage hervorgerufen. Unter diesen Gesichtspunkten wird eine Versicherungsleistung für die Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts gewährt. Der Ausgleichsbetrag ist so zu wählen, dass über die sonstigen Bezüge eine Lebensführung gewährleistet ist.
erstellt am 22/08/2013 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten
zurück