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Anschaffung einer neuen Wohnung als außergewöhnliche Belastung

Anschaffung einer neuen Wohnung als außergewöhnliche Belastung

Ausgaben können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangläufig erwachen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen.

Entstehen diese Ausgaben aufgrund einer Behinderung, ist kein Selbstbehalt abzuziehen und die Kosten können zur Gänze steuerlich geltend gemacht werden. Gründe die für eine außergewöhnliche Belastung sprechen sind zB Krankheit, Körperbehinderung, aber auch andere unabwendbare Ereignisse wie Katastrophenschäden oder unverschuldete Unfälle.

Erfolgt ein Wohnungswechsel aus gesundheitlichen Gründen, wie zum Beispiel dem Eintritt einer Körperbehinderung, oder einer anderen akuten Notlage, und ist die Benutzung der aktuellen Wohnung gesundheitsgefährdend, können die dadurch unmittelbar veranlassten Umzugskosten (zB verlorene Baukostenzuschüsse, Mieterabfindung, Maklergebühren, Mehraufwendungen für die Ersatzwohung) als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. (Vgl. UFS 22.12.2011, RV/0283-W/10) 

erstellt am 05/11/2012 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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