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Änderungen in der Sozialversicherung 2014

Änderungen in der Sozialversicherung 2014

Das neue Jahr 2014 brachte wieder einige Änderungen im Bereich der Sozialversicherung mit sich. Hier erfahren Sie, welche Themen davon betroffen sind.

Neue Geringfügigkeitsgrenzen und Höchstbeitragsgrundlagen:

Geringfügigkeitsgrenzen:

  • lt. §5 Abs. 2 ASVG: 395,31 monatlich

 

  • für nebenberuflich neue Selbstständige nach GSVG: 395,31 monatlich
  • für hauptberuflich neue Selbstständige nach GSVG: 537,78 monatlich

Höchstbeitragsgrundlagen:

  • im Bereich des ASVG: 4.530,- monatlich
  • im Bereich des GSVG: 5.285,- monatlich

 

Keine Papiermeldung für juristische Personen und eingetragenen Personen­gesellschaften:

Eingetragene Personengesellschaften und juristische Personen dürfen ab 1.1.2014 Sozialversicherungsmeldungen nur noch elektronisch übermitteln. Somit hat der Dienstgeber alle Anmeldungen, Abmeldungen, Änderungen etc. ausschließlich über den elektronischen Datenaustausch ELDA mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern abzuwickeln.

 

Neue Pflegekarenz und Pflegeteilzeit:

Um die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf besser zu gewährleisten, besteht ab 1.1.2014 für ArbeitnehmerInnen neben der Pflegekarenz (gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgeltes) die Möglichkeit zur Vereinbarung einer Pflegeteilzeit gegen aliquoten Entfall des Arbeitsentgeltes.

 

Änderungen bei der Zuschuss­leistung zur Entgeltfort­zahlung:

Klein- und Mittelbetriebe, die regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen, erhalten von der AUVA einen Zuschuss, wenn sie Dienstnehmern (auch geringfügig Beschäftigten) auf Grund eines unfallbedingten Krankenstands (Freizeit- oder Arbeitsunfall) das Entgelt für mehr als drei Tage fortzahlen müssen.

Bei sonstigen Krankenständen erhalten diese Betriebe einen Zuschuss, wenn der Krankenstand länger als 10 Tage (Zuschuss ab dem 11. Tag) dauert.

Der Zuschuss beträgt 50% des tatsächlich fortgezahlten Entgelts für maximal 6 Wochen.

 

Verlängerung der EPU-Förderung

Die Lohnneben­kostenförderung für den ersten Mitarbeiter wurde befristet bis 31. 12. 2013 eingeführt. Im Jahr 2013 wurde eine Verlängerung vorgenommen. Diese Förderung gilt seit 1. 1. 2014 unbe­fristet (näheres dazu in der Förderungs-Richtlinie).

erstellt am 23/01/2014 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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