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Änderungen im GmbH-Gesetz

Änderungen im GmbH-Gesetz

Unter dem Titel "Rückgängigmachung des Steuerausfalls aus der GmbH-Reform" wurde die mit 1. Juli 2013 beschlossene Änderung des GmbH-Gesetzes, mit der eine Herabsetzung des Mindestkapitals und eine damit einhergehenden Senkung der Körperschaftssteuer erfolgte, nun mit dem AbgÄG wieder teilweise rückgangig gemacht.

Ab dem 1.03.2014 gegründete GmbH‘s

Das gesetzliche Stammkapital bei Gründung einer GmbH beträgt wie schon vor 1.07.2013 wieder € 35.000,- (davon € 17.500,- bar einzuzahlen). Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt für die ersten 5 Jahre nach Gründung  € 500, in den folgenden 5 Jahren €1.000,- und ab dem 11. Jahr nach Gründung €1.750,- pro Jahr.

Um dennoch Neugründern entgegenzukommen, wurde die sogenannte "Gründungsprivilegierung" eingeführt. Das bedeutet, dass die Gesellschafter trotz dem grundsätzlichen gesetzlichen Mindeststammkapital von € 35.000,- durch den Gesellschaftsvertrag "gründungsprivilegierte Stammeinlagen" festsetzen können, die in Summe weniger als € 35.000,- betragen dürfen, jedoch mindestens € 10.000,- betragen müssen (davon sind € 5.000,- bar einzuzahlen, Sacheinlagen ausgeschlossen). Somit besteht zu dieser Phase eine Differenzhaftung der Gesellschafter auf die Summe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen.

Die Phase der Gründungsprivilegierung endet spätestens zehn Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch - für die Differenz zwischen gründungsprivilegierte Stammeinlage und eigentlichem Stammkapital haften die Gesellschafter nicht, auch wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird.

Die noch im Entwurf vorgesehene Kennzeichnungspflicht als "gründungsprivilegiert" ist ebenso gestrichen worden, wie die verpflichtende Kennzeichnung auf Geschäftspapieren etc. Im Firmenbuch ist die Gründungsprivilegierung jedoch anzumerken!

Wenn die Gesellschafter ihre Einlagen auf das gesetzliche Mindestausmaß erhöht haben, kann die Gründungsprivilegierung durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags beendet werden.  Mit Eintragung der Änderung im Firmenbuch wird die Gesellschaft zu einer "normalen" GmbH. Die Haftung ist dann auf das vereinbarte Stammkapital beschränkt.

Wenn die Mindesteinzahlungserfordernisse nach 10 Jahren nicht erfüllt werden, endet die Privilegierung von Gesetzes nach. Die Gesellschafter haften für die Differenz persönlich.

 

Seit dem 1.7.2013 neu gegründete GmbHs (damalige "GmbH light")  und GmbHs die seit dem 1.7.2013 ihr Stammkapital auf unter 35.000 Euro gesenkt haben

Diese GmbHs haben bis längstens 1.3.2014 (somit 10 Jahre Zeit) eine Kapitalerhöhung auf zumindest € 35.000,- durchzuführen.

Die Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Firmenbuch ist gebührenfrei.

Bezüglich der Mindestkörperschaftsteuer ehemaliger GmbHs-light gelten die gleichen 5-Jahres-Stufen wie oben erläutert, für GmbHs deren Gesellschafter das Stammkapital herabgesetzt haben, beträgt die MindestKöSt € 1.750,- pro Jahr.

Eine nicht fristgerechte Erhöhung führt wiederum zur erhöhten Haftung der Gesellschafter.

 

"Alte" GmbHs

Für GmbHs, die vor dem 1.7.2013 mit einem Stammkapital von zumindest € 35.000,- gegründet wurden, gilt die selbe Rechtslage, wie sie bis zum 30.06.2013 bestanden hat: Kapitalherabsetzung unter € 35.000,- ist nicht gestattet, MindestKöSt grundsätzlich wieder € 1.750,- pro Jahr.

Notariats- und Rechtsanwaltstarife

Die Kosten eines Notariatsakts bei einer GmbH sind mit € 1.092,70 zu veranschlagen. Für gründungsprivilegierte GmbHs wird die kostengünstigere Muster-Formulargründung unter Voraussetzungen beibehalten.

 

erstellt am 14/03/2014 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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