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Absetzbarkeit von Spenden NEU

Absetzbarkeit von Spenden NEU

Damit Ihre Spende auch in Zukunft steuerlich verwertbar bleibt, möchten wir Sie darauf hinweisen, dass ab dem 01.01.2017 neue Regelungen zur Absetzbarkeit zu beachten sind. Folgende Punkte sind zu beachten:

Seit dem 01.01.2017 dürfen Spenden an begünstigte Organisationen (sowie auch die Sonderbeiträge ‚freiwillige Weiterversicherung‘, ‚Nachkauf von Versicherungszeiten‘ und Kirchenbeiträge) aufgrund des verpflichtenden automatischen Datenaustausches nur mehr dann in die Einkommensteuerveranlagung aufgenommen werden, wenn die jeweilige Organisation den Empfang des Geldbetrages mittels elektronischer Datenübermittlung den zuständigen Abgabenbehörden bestätigt hat. Als begünstigte Organisation gelten seit dem 01.01. nur noch jene Organisationen, die auch glaubhaft gemacht haben, dass Maßnahmen zur Datenübermittlungsverpflichtung getroffen wurden (sämtliche begünstigte Organisationen werden auf der Website des BMF veröffentlicht).

Zwingend notwendig ist, dass der Spender oder Beitragszahler rechtzeitig Vor- und Nachname als auch Geburtsdatum bekannt gibt, um diese Zahlungen steuerlich verwerten zu können – sofern eine Geltendmachung als Sonderausgabe gewünscht ist. Es ist hierbei zu beachten, dass die Daten korrekt bekanntgegeben werden, insbesondere dass die Schreibweise des Namens mit jener im Meldezettel übereinstimmt. Eine Geltendmachung von Zahlungen als Sonderausgabe im Rahmen der Steuererklärung ohne Meldung über die jeweilige Organisation ist nicht mehr möglich!

Zahlungen an ausländische Organisationen können wie bisher in der Steuererklärung berücksichtigt werden (Belegnachweispflicht).

erstellt am 23/01/2017 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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