Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung bzw. Einrichtungsgegenstände dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, außer wenn dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet.
Wie sieht die Situation hingegen bei mehreren Einkunftsquellen aus und ab welchem Zeitpunkt spricht man vom Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit?
erstellt am 30/04/2014 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten
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