Sozialversicherung: Beiträge und Änderungen 2015/2016
Prinzipiell wird die endgültige Bemessung der SVA-Beiträge erst bei Vorliegen des Einkommensteuerbescheids des jeweiligen Jahres möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt geht die SVA von einer vorläufigen Bemessung aus - dazu wird der Einkommensteuerbescheid des drittvorangegangenen Jahres herangezogen.
erstellt am 25/03/2015 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten
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