innergemeinschafliche Lieferungen ab 01.01.2020
Ab dem 01.01.2020 gelten hinsichtlich innergemeinschaftlicher Lieferungen (Lieferungen an Unternehmer im EU-Ausland) strengere Vorschriften, um diese auch tatsächlich steuerfrei zu bewirken. Sollten diese Formalvorschriften nicht beachtet werden, droht Umsatzsteuerpflicht der bewirkten Lieferungen, weiters können bei verspäteter Einreichung Strafen festgesetzt werden.
erstellt am 20/01/2020 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten
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