In der Regel stellen Pflegekosten an sich, bzw. die Übernahme dieser Kosten durch Angehörige außergewöhnliche Belastungen dar.
Unklar ist die Situation jedoch dann, wenn Eltern ihren die Kosten übernehmenden Kindern zuvor Vermögensgegenstände (z.B. Immobilie) durch Schenkung übertragen haben. Dadurch stellt sich nämlich die Frage, ob die Kinder ihre Verpflichtung zur Kostentragung durch die Annahme der Schenkung als freiwilliges Verhalten selbst "mitverursacht" haben.
erstellt am 19/02/2014 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten
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